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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 1 M 480/02
Rechtsgebiete: LSA-KAG


Vorschriften:

LSA-KAG § 5 I S. 1
Setz die Behörde im Verlauf eines Veranlagungszeitraums eine Gebühr fest, obwohl diese nach dem Satzungsrecht erst mit dem Ablauf des Veranlagungsjahres entsteht, so darf der Bescheid nicht aufgehoben werden, wenn dieser dem Bescheid ursprünglich anhaftende Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gericht nicht mehr vorliegt (a. A. Nds.OVG, KStZ 1994, 77).
Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners angeordnet. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Rechtsbehelf gegen den gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Gebührenbescheid des Antragsgegners ist unbegründet, weil an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche Zweifel nicht bestehen und Gründe, aus denen die Vollziehung zur Vermeidung einer unbilligen Härte für den Antragsteller erforderlich ist, weder vorgetragen noch ersichtlich sind (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Nach der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung wird sich der Gebührenbescheid im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist § 14 der Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgung i. d. F. vom 08. März 2000 (im Folgenden: BGS). Danach erhebt der Antragsgegner für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine Wassergebühr für die Grundstücke, die an die öffentliche Wasseranlage angeschlossen sind oder aus dieser Wasser entnehmen. Gemäß § 15 Abs. 5 BGS erhebt der Antragsgegner eine Mindestgebühr als Leistungsgebühr, wenn der Anschlussnehmer eine Mindestmenge von 15 m³ pro Jahr und Person nicht entnimmt. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Erhebung der Mindestgebühr sei nicht statthaft. Denn § 5 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA lässt die Erhebung einer Mindestgebühr ausdrücklich zu. Ob die Mindestgebühr den dort genannten Voraussetzungen genügt, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Nicht zutreffend ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Gebührenbescheid vom 02. Juli 2001 sei rechtswidrig, weil die Abgabe für das Veranlagungsjahr 2001 noch vor dem Ablauf des Erhebungszeitraums festgesetzt worden sei. Zwar entsteht die Gebührenschuld gemäß § 20 Abs. 1 BGS erst am Ende des Kalenderjahres. Daran ändert entgegen der Auffassung des Antragsgegners § 20 Abs. 2 BGS nichts. § 20 Abs. 2 BGS regelt lediglich die Gebührenbemessung, nicht die Entstehung der Gebührenschuld. Diese Regelung fingiert, dass als Berechnungsgrundlage für die Gebühr nicht der Wasserverbrauch im Erhebungszeitraum, sondern der Wasserverbrauch der vorhergehenden Ableseperiode heranzuziehen ist. Da die letzte Ablesung vor dem 31. Dezember 2001, mit dessen Ablauf die Gebühr gemäß § 20 Abs. 1 BGS entsteht, nach den Angaben im angefochtenen Bescheid (vermutlich) am 21. Juni 2001 stattgefunden hat, ist der dabei festgestellte Wasserverbrauch maßgeblich. Wie hoch der Wasserverbrauch in der bis zum 21. Juni 2001 dauernden Ableseperiode gewesen ist, kann dahinstehen. Lag der Wasserverbrauch in der Ableseperiode über 20 m³, ist der Bescheid nicht zu beanstanden, weil mit der Festsetzung der Mindestgebühr die Mindestverbrauchsmenge von 20 m³/Person als abgegolten gilt (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 BGS). Lag der Verbrauch unter der Mindestverbrauchsmenge, ist die Festsetzung ohnehin nach § 16 Abs. 3 Satz 1 WGBS zulässig.

Setzt die Behörde eine Gebühr fest, die noch nicht entstanden ist, so ist ein solcher Bescheid, wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht darlegt, zunächst rechtswidrig (Nds. OVG, KStZ 1994, 77). Der Fehler ist auch nicht im Widerspruchsverfahren behoben worden, denn der Widerspruch des Antragstellers ist bereits mit Widerspruchsbescheid vom 03. August 2001 und somit noch im Veranlagungsjahr zurückgewiesen worden. Gleichwohl wird der Bescheid im Hauptsacheverfahren aus diesem Grunde nicht aufgehoben werden dürfen (a. A.: NdsOVG, a. a. O., unter Bezugnahme auf die Novellierung des dortigen NKAG im Jahre 1991). Denn der dem Bescheid ursprünglich anhaftende Mangel liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr vor. Denn nunmehr ist das Veranlagungsjahr abgelaufen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Streitigkeiten über die Erhebung von Kommunalabgaben der Zeitpunkt, in dem das Gericht entscheidet. Das folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA und den Regelungen in der Beitrags- und Gebührensatzung des Antragsgegners. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bestimmt, dass Gemeinden als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Macht eine Gemeinde oder - wie hier - gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA ein Zweckverband von der Befugnis zur Gebührenerhebung durch Erlass einer entsprechenden Abgabensatzung Gebrauch, so muss die Behörde die Gebührenschuld entsprechend den Regelungen in seiner Abgabensatzung voll ausschöpfen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA, 163 Satz 1 AO vor (vgl. zu Anschlussbeiträgen: OVG LSA, Beschl. v. 25.10.2002 - 1 M 314/02 - ). Setzt die Behörde - wie hier - in Verkennung des eigenen Satzungsrechts eine Gebühr fest, obwohl der Veranlagungszeitraum noch nicht abgelaufen ist und würde der Gebührenbescheid im gerichtlichen Verfahren aus diesem Grunde aufgehoben, obwohl der Veranlagungszeitraum jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen und die festgesetzte Gebühr jedenfalls nunmehr entstanden ist, so müsste die Behörde diese Gebühr sofort mit einem dem aufgehobenen Bescheid inhaltsgleichen neuen Bescheid erneut festsetzen. Die Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheides käme mithin einer unnützen Förmelei gleich, sofern die Voraussetzungen für die Festsetzung der Gebühr jedenfalls im gerichtlichen Verfahren eintreten und der dem Bescheid ursprünglich anhaftende Fehler nunmehr nicht mehr fortbesteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat hält es in Übereinstimmung mit den Empfehlungen in den Ziffern I.7 und II.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 <606>) für angemessen, für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes auszugehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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